In seinem ausführlich und gut begründeten Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Az. AN 14 S 23.50734) hat das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Dublin-Überstellung eines chronisch kranken Schutzsuchenden nach Bulgarien angeordnet und sich außerdem zur örtlichen Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten sowie zu den Folgen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen geäußert. Eine chronische Erkrankung, die die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtige, führe in Bulgarien bei einer Anerkennung als Schutzberechtigter zu einer Verelendung, weil es mehr als zweifelhaft erscheine, ob der Betroffene die zur Behandlung seiner Krankheit erforderlichen Medikamente erhalten würde. Wegen des schlechten Allgemeinzustands des bulgarischen Gesundheitssystems seien viele notwendige Medikamente nicht verfügbar und könnten viele chronische Krankheiten nicht behandelt werden. Werde ein Schutzsuchender in Deutschland unmittelbar nach seiner Einreise in Haft genommen und müsse er seinen Asylantrag deswegen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylG bei der Zentrale des Bundesamts stellen, greife für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in einem anschließenden Rechtsstreit § 52 Nr. 2 S. 3 1. Halbsatz VwGO nicht, wenn die Inhaftierung bei der Entscheidung über den Asylantrag noch andauere. Das Asylgesetz ordne in einem solchen Fall nicht an, dass der Betroffene seinen Aufenthalt in einem bestimmten Bezirk zu nehmen hätte, was letztlich zur Anwendbarkeit von § 52 Nr. 5 VwGO und damit zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts am Sitz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge führe. Sofern die Rechtsbehelfsbelehrung des Asylbescheids wie hier ein anderes Verwaltungsgericht als örtlich zuständig bezeichne, sei sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO falsch erteilt, woraus eine Klagefrist von einem Jahr folge.
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