Keine Dublin-Überstellung von chronisch kranken Schutzsuchenden nach Bulgarien

In seinem ausführlich und gut begründeten Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Az. AN 14 S 23.50734) hat das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Dublin-Überstellung eines chronisch kranken Schutzsuchenden nach Bulgarien angeordnet und sich außerdem zur örtlichen Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten sowie zu den Folgen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen geäußert. Eine chronische Erkrankung, die die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtige, führe in Bulgarien bei einer Anerkennung als Schutzberechtigter zu einer Verelendung, weil es mehr als zweifelhaft erscheine, ob der Betroffene die zur Behandlung seiner Krankheit erforderlichen Medikamente erhalten würde. Wegen des schlechten Allgemeinzustands des bulgarischen Gesundheitssystems seien viele notwendige Medikamente nicht verfügbar und könnten viele chronische Krankheiten nicht behandelt werden. Werde ein Schutzsuchender in Deutschland unmittelbar nach seiner Einreise in Haft genommen und müsse er seinen Asylantrag deswegen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylG bei der Zentrale des Bundesamts stellen, greife für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in einem anschließenden Rechtsstreit § 52 Nr. 2 S. 3 1. Halbsatz VwGO nicht, wenn die Inhaftierung bei der Entscheidung über den Asylantrag noch andauere. Das Asylgesetz ordne in einem solchen Fall nicht an, dass der Betroffene seinen Aufenthalt in einem bestimmten Bezirk zu nehmen hätte, was letztlich zur Anwendbarkeit von § 52 Nr. 5 VwGO und damit zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts am Sitz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge führe. Sofern die Rechtsbehelfsbelehrung des Asylbescheids wie hier ein anderes Verwaltungsgericht als örtlich zuständig bezeichne, sei sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO falsch erteilt, woraus eine Klagefrist von einem Jahr folge.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871