Schutzsuchende müssen sich zeitnah selbst um die Übersetzung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bemühen, wenn dieser nicht in einer Sprache abgefasst ist, die sie vernünftigerweise verstehen können, meint das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 25. April 2025 (Az. 15 L 471/25.A). Zwar sei der Entscheidung des Bundesamts gemäß § 31 Abs. 1 S. 4 Hs. 1 AsylG eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vom Ausländer vernünftigerweise vorausgesetzt werden könne, das Fehlen einer solchen Übersetzung führe aber weder zur Unrichtigkeit des Bescheids noch dazu, dass bei einer daraus folgenden Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ohne Weiteres Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zur gewähren sei. Einer Versäumung der Rechtsbehelfsfrist um jedenfalls mehr als vier Monate sei nicht unverschuldet, weil es den Betroffenen selbst bei Außerachtlassung der alltäglich zur Verfügung stehenden Selbsthilfemittel wie kostenfreier Online-Übersetzungsdienste hätte möglich sein müssen, innerhalb kurzer Zeit die nur wenigen Sätze der Rechtsbehelfsbelehrung von der Sprache Englisch in die EU-Amtssprache Portugiesisch übersetzen zu lassen, um sodann von der Frist Kenntnis nehmen zu können.
Die Vorgabe, dass Asylbescheide in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache abgefasst sein müssen, geht auf Art. 12 der EU-Asylverfahrensrichtlinie zurück, der allerdings die Folgen einer fehlenden Übersetzung auf den Lauf von Rechtsbehelfsfristen nicht regelt. Das Bundesverwaltungsgericht (siehe das Urteil vom 29. August 2018, Az. 1 C 6.18, Rn. 32) hat für solche Szenarien auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO verwiesen, es aber bislang ausdrücklich offengelassen, ob die (eher strengen) Anforderungen an die Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben abzusenken sind (dort Rn. 35). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden hätte die Gelegenheit geboten, dieser Frage nachzugehen. Stattdessen bleibt weitgehend unklar, wie schnell und unter welchen Umständen ein Fehler des Bundesamts in eine dem Schutzsuchenden vorwerfbare Fristversäumnis umschlägt.
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