Die anhaltende Veränderung der Sicherheitslage in einem Zielstaat infolge eines neu ausgehandelten Waffenstillstandes stellt eine sachliche Rechtfertigung für ein Abwarten mit einer asylgerichtlichen Entscheidung dar, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 22. Februar 2024 (Az. 4 P 11/23 EK), so dass dann eben keine Entschädigung für eine überlange gerichtliche Verfahrensdauer gemäß § 173 S. 2 VwGO, § 198 GVG zu zahlen ist. In Anbetracht der sich verändernden Lage im Jemen und der daraus gefolgten Änderung der Kammerrechtsprechung des mit dem Verfahren befassten Verwaltungsgerichts sei es nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt gewesen, dass das Gericht für die Dauer der Waffenruhe zwischen März 2022 und Oktober 2022 und mithin für einen Zeitraum von ca. acht Monaten von einer Entscheidung abgesehen habe, um zunächst den Verlauf des innerstaatlichen Konflikts abzuwarten. Nachdem dieser beendet gewesen sei, sei es wiederum gehalten gewesen, zur Findung einer neuen Kammerlinie zunächst die Auswirkungen der Waffenruhe auf den Konflikt abzuwarten und durch die Zusammenstellung, Sichtung, Aus- und Bewertung neuerer Erkenntnismittel eine neue Einschätzung zur Sicherheitslage im Jemen vorzunehmen, was es vorliegend auch getan habe, um schließlich im März 2023 zu einer neuen Entscheidungspraxis zu gelangen. Vor diesem Hintergrund sei eine unangemessene Verzögerung des Asylklageverfahrens nicht festzustellen, und stellten Bitten um Verfahrensförderung und Sachstandsanfragen kein Kriterium für eine vorrangige Bearbeitung dar. Auch keine Entschädigung gibt es übrigens, wenn eine Verzögerung keine Ursache im Bereich der Gerichte hat, sondern durch die Beteiligten selbst verursacht worden ist. In dem der Entschädigungsklage zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren waren auf Seiten der Schutzsuchenden immerhin drei Rechtsanwälte involviert, die zum Teil parallel Klagen erhoben und zeitgleich unterschiedliche Prozesserklärungen abgegeben hatten. Das asylgerichtliche Verfahren dauerte insgesamt 43 Monate, von denen letztlich noch vier Monate unangemessen langer Verfahrensdauer und damit eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro pro Kläger übrig blieben.
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