Keine faktische Duldung im offenen Kirchenasyl

Das Aufenthaltsrecht kennt keinen rechtlich erheblichen Zustand der „faktischen“ bzw. „fiktiven“ [sic] Duldung, aus dem Ansprüche abgeleitet werden könnten, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 5. Juni 2024 (Az. 19 C 24.66). Der Beschluss ist in einem Verfahren ergangen, in dem sich der Betroffene über einen Zeitraum von sieben Monaten im offenen Kirchenasyl befunden hatte und sich diesen Zeitraum für die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts anrechnen lassen wollte, womit er letztlich keinen Erfolg hatte. Die Systematik des Ausländergesetzes [sic] lasse grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, so der VGH, vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben werde oder zumindest eine Duldung erhalte. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben werde, sehe das Gesetz nicht vor. Insbesondere könne ein Nichtbetreiben der Abschiebung nicht deshalb angenommen werden, weil die Ausländerbehörde das offene Kirchenasyl respektiere.

Ein wenig widersprüchlich ist das ja schon, weil die Ausländerbehörde den Aufenthalt außerhalb einer förmlichen Duldung durchaus tatsächlich über einen längeren Zeitraum hingenommen hat, nämlich gerade aus Respekt vor dem Kirchenasyl. Offenbar gibt es einen Unterschied zwischen Hinnehmen und „Hinnehmen“.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Neueste Newsletter

  • Fortdauernde Flucht

    Ein allgemeiner Erfahrungssatz besagt, dass man zu jeder migrationsrechtlichen Frage Entscheidungen von mindestens zwei Gerichten finden kann, in denen zu dieser Frage gegensätzliche Rechtsauffassungen vertreten werden. Das Verwaltungsgericht Berlin probiert in dieser Woche aus, ob man das nicht auch innerhalb des Gerichts hinkriegt: Die 37. Kammer…

    Weiterlesen..

  • Contra mundum

    Es geht in dieser Woche um die vom französischen Asylgerichtshof angenommene Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gazastreifen, um Gefahren in der Zentral- und Westukraine, die das Verwaltungsgericht Berlin für nicht beachtlich hält, und um mögliche Kampfeinsätze in der Ukraine als Gefahr für russische Wehrpflichtige, über die sich…

    Weiterlesen..

  • Schwierige Verhältnisse

    Die Rechtsprechung im Asyl- und Migrationsrecht wird gefühlt auch jede Woche politischer. Das liegt wohl weniger an den Gerichten als vielmehr an der neuen Bundesregierung, die mit juristisch zweifelhaftem Aktionismus aufwartet und aufwarten lässt. In dieser Woche geht es dementsprechend um Zurückweisungen, die vielleicht gar keine…

    Weiterlesen..

  • Fiktiver Aufenthalt

    Was tut die italienische Regierung mit einem leerstehenden Migrationszentrum in Albanien, in dem sie keine Schutzsuchenden unterbringen (d.h. inhaftieren) kann, weil die italienischen Gerichte Einwände haben? Sie widmet das Zentrum einfach in eine Abschiebungshaftanstalt um. Ärgerlich nur aus Sicht der Regierung, dass die italienischen Gerichte schon…

    Weiterlesen..

  • Restriktivere Handhabung

    Mal wieder eine Dublin-Woche im HRRF-Newsletter, in der darum geht, ob die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils einem neuen Dublin-Bescheid im Wege steht (ja), ob Dublin-Überstellungsfristen durch gerichtlichen Eilrechtsschutz unterbrochen werden (man ist sich nicht einig) und ob Schutzberechtigten in Griechenland Menschenrechtsverletzungen drohen (man ist sich ebenfalls…

    Weiterlesen..

ISSN 2943-2871