Das Aufenthaltsrecht kennt keinen rechtlich erheblichen Zustand der „faktischen“ bzw. „fiktiven“ [sic] Duldung, aus dem Ansprüche abgeleitet werden könnten, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 5. Juni 2024 (Az. 19 C 24.66). Der Beschluss ist in einem Verfahren ergangen, in dem sich der Betroffene über einen Zeitraum von sieben Monaten im offenen Kirchenasyl befunden hatte und sich diesen Zeitraum für die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts anrechnen lassen wollte, womit er letztlich keinen Erfolg hatte. Die Systematik des Ausländergesetzes [sic] lasse grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, so der VGH, vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben werde oder zumindest eine Duldung erhalte. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben werde, sehe das Gesetz nicht vor. Insbesondere könne ein Nichtbetreiben der Abschiebung nicht deshalb angenommen werden, weil die Ausländerbehörde das offene Kirchenasyl respektiere.
Ein wenig widersprüchlich ist das ja schon, weil die Ausländerbehörde den Aufenthalt außerhalb einer förmlichen Duldung durchaus tatsächlich über einen längeren Zeitraum hingenommen hat, nämlich gerade aus Respekt vor dem Kirchenasyl. Offenbar gibt es einen Unterschied zwischen Hinnehmen und „Hinnehmen“.
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