Mit Beschluss vom 30. März 2022 (Az. 2 LB 641/19) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg festgehalten, dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus den Gründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für syrische Asylkläger ohne Hinzutreten besonderer risikoerhöhender individueller Umstände auch weiterhin nicht aus einer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und/oder zum yesidischen Glauben folge, und dass von einer regelhaften geschlechtsspezifischen Verfolgung syrischer Frauen ohne Hinzutreten solcher risikoerhöhenden Umstände gleichermaßen nicht ausgegangen werden könne.
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