Die humanitären Verhältnisse in Gambia rechtfertigen bei einem erwerbsfähigen, jungen und gesunden Mann regelmäßig nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 24. April 2024 (Az. A 13 S 1931/23). Gambia zähle zwar zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt und habe mit strukturellen Nahrungsmitteldefiziten zu kämpfen, dies bedeute aber noch nicht, dass deshalb Rückführungen nach Gambia, insbesondere in die Hauptstadt Banjul, in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wären. Vielmehr sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wie sehr die allgemeine Lage in Gambia den jeweiligen Kläger persönlich betreffen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil außerdem zur Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung oder Inhaftierung wegen Desertion geäußert, die bei Militärangehörigen, die vor dem Machtwechsel 2017 aus dem Militärdienst desertiert seien, nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht beachtlich sei.
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