Das Oberverwaltungsgericht Greifswald meint in seinem Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. 4 LB 233/18 OVG), dass Palästinenser in Libyen keiner Gruppenverfolgung unterliegen und dass in dem entschiedenen Verfahren auch kein subsidiärer Schutz in Betracht komme. Ein Ausschluss staatenloser Palästinenser vom Flüchtlingsschutz gemäß § 3 Abs. 3 AsylG komme jedoch nur dann in Betracht, wenn sie Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen und sich in dessen Einsatzgebiet aufgehalten hätten.
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