Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht in der Provinz Ninive im Irak aktuell weder durch den Islamischen Staat noch durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 13. März 2025 (Az. 2 L 2/25.Z). Dieser Personengruppe drohe im Fall ihrer Rückkehr auch kein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts; außerdem begründeten die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.
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