Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2023 (Az. 21 K 5877/16) festgehalten, dass ein Anspruch der Ausländerbehörde auf Erstattung der Kosten einer Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG und § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG nur besteht, wenn die Abschiebung rechtmäßig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hafte der Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Folglich könnten nur die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung geltend gemacht werden, deren Rechtmäßigkeit aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung zu beurteilen sei. Im entschiedenen Verfahren hatte die Ausländerbehörde den Zielstaat der Abschiebung nicht durch Verwaltungsakt bestimmt, sondern lediglich die Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ des Klägers angedroht, was das Verwaltungsgericht für nicht ausreichend hielt.
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