Wenn im Haftanhörungstermin die telefonische Kontaktaufnahme eines Ausländers zu seinem Verfahrensbevollmächtigten scheitert, weil „kein Freizeichen ertönte“, dann darf das Haftgericht nicht in der Hauptsache Ausreisegewahrsam (oder sonst Abschiebungshaft) anordnen, sondern nur mittels einer einstweiligen Anordnung einen kurzen Gewahrsam, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. Juli 2025 (Az. XIII ZB 6/23). Die Annahme des Landgerichts Stuttgart als Beschwerdegericht, das Amtsgericht sei im Anhörungstermin von der anwaltlichen Vertretung des Betroffenen „überrascht worden“, treffe angesichts der Angaben der beteiligten Behörde in der Antragsschrift schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Selbst wenn das Amtsgericht bis zur diesbezüglichen Erklärung des Betroffenen im Anhörungstermin von einer anwaltlichen Vertretung keine Kenntnis gehabt hätte, wäre es nicht von der Pflicht entbunden gewesen, einen neuen Termin anzuberaumen, um die Anwesenheit eines Verfahrensbevollmächtigten zu ermöglichen.
Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Vereitelung der Teilnahme eines Verfahrensbevollmächtigten an einer Haftanhörung durch das Gericht ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft führt, siehe etwa den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2018 (Az. V ZB 96/18).
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