Als fester Bestandteil der Abschiebungsandrohung teile die Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden dürfe, das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung, die Bezeichnung könne deshalb nicht isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 3. Februar 2022 (Az. 1 LB 6/21). Das OVG Schleswig gibt damit seine bisherige anderslautende Rechtsprechung (siehe etwa Beschluss vom 3. Februar 2020, Az. 1 LB 24/19) auf. Es hat die Revision zugelassen, weil, so das OVG, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse liege.
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