Keine menschenrechtswidrige Aufnahmesituation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland

Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 16. April 2025 über seine zwei noch nicht im Volltext vorliegenden Urteile vom selben Tag (Az. 1 C 18.24 und 1 C 19.24), in denen es im Wege der Tatsachenrevision entschieden hat, dass nicht-vulnerablen anerkannten Flüchtlingen in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation droht. Es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Schutzberechtigte könnten zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen, die unter anderem auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen betrieben würden. Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung könnten sie durch eigenes Erwerbseinkommen decken, anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen der genannten Stellen hinzutreten würden. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung sei ebenfalls gewährleistet.

Diese beiden Urteile stehen in einem gewissen Kontrast zu aktuellen Berichten über die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland, etwa von Pro Asyl. Ganz überraschend kommen die Entscheidungen nicht; bereits in seinen Entscheidungen über Tatsachenrevisionen zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Italien Ende 2024 (etwa Urteil vom 21. November 2024, Az. 1 C 23.23) hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es um Mindestanforderungen gehe, die lediglich am Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientiert seien und die nicht bereits durch große Armut, eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse oder Schwarzarbeit unterschritten würden.

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ISSN 2943-2871