Allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitisch-muslimischen Glauben besteht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 28. März 2023 (Az. A 11 S 3477/21). Außerdem lasse sich für einen Rückkehrer nach Afghanistan ohne Unterhaltsverpflichtungen, für den keine Kosten der Unterkunft in die Berechnung einzustellen seien und der über ein Barvermögen von ca. 4.000 EUR verfüge, keine alsbald nach der Abschiebung nach Afghanistan eintretende Verelendung begründen.
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