Keine menschenrechtswidrige Behandlung von Hazara in Afghanistan

Allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitisch-muslimischen Glauben besteht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 28. März 2023 (Az. A 11 S 3477/21). Außerdem lasse sich für einen Rückkehrer nach Afghanistan ohne Unterhaltsverpflichtungen, für den keine Kosten der Unterkunft in die Berechnung einzustellen seien und der über ein Barvermögen von ca. 4.000 EUR verfüge, keine alsbald nach der Abschiebung nach Afghanistan eintretende Verelendung begründen.

Kommentare

Ein Kommentar zu „Keine menschenrechtswidrige Behandlung von Hazara in Afghanistan“

  1. Avatar von Lieselotte Schellong
    Lieselotte Schellong

    Er wird schon am Flughafen überfallen, das Geld geraubt und er von Taliban verhaftet. Dann kann man ihn nicht weiterverfolgen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871