Die nach § 62 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Belehrung über die Möglichkeit einer Inhaftierung zur Vorführung bei ausländischen Botschaften muss wegen der damit verbundenen Warnfunktion in einer dem Ausländer verständlichen Sprache erfolgt sein, sagt das Amtsgericht Berlin-Tiergarten in seinem Beschluss vom 26. November 2024 (Az. 382 XIV 1096/24 B). Eine fehlerhafte Belehrung könne die von § 62 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG intendierte Warnfunktion nicht erfüllen, was einen anschließenden Haftantrag unzulässig mache.
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