Anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinen Griechenland-Urteilen meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 21. Juli 2025 (Az. 12 A 4453/25), dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht auf Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen verwiesen werden können, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, weil sie nicht verfügbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht stelle zu hohe Anforderungen an den Nachweis der fehlenden oder allenfalls minimalen Verfügbarkeit von Schlafplätzen in solchen Unterkünften für international Schutzberechtigte, weil nach seiner eigenen Rechtsprechung regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen bei der Beurteilung der Situation international Schutzberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat eine besondere Bedeutung zukomme. Das gelte hier umso mehr, da es keine offiziellen Statistiken bzw. Erhebungen gebe und verschiedene Nichtregierungsorganisationen bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend berichteten, dass die Obdachlosenunterkünfte chronisch überfüllt seien und es lange Wartelisten gebe.
Das Urteil hat dem Kläger im Ergebnis nicht geholfen, weil das Gericht ihn zwar nicht auf Obdachlosenunterkünfte oder Notschlafstellen, dafür aber auf „informell vermietete Wohnungen, behelfsmäßige Unterkünfte, staatlich geduldete informelle Siedlungen oder sonstige einfachste Camps“ verwiesen hat. Für wiederum unzumutbar hat das Gericht dagegen illegale Siedlungen und besetzte Häuser gehalten, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, ebenso solche Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen.
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