Ein vier Jahre altes Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse kann in einem Visumverfahren nicht pauschal mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass es zu alt ist, sagt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. September 2025 (Az. OVG 3 S 60/25). In dem Verfahren hatte das Auswärtige Amt argumentiert, dass die in dem 2021 im Senegal ausgestellten Zertifikat bescheinigten Sprachkenntnisse mangels anschließender Sprachpraxis verblasst sein würden, dieses Argument fand das Oberverwaltungsgericht, anders als zuvor noch das Verwaltungsgericht Berlin, für zu pauschal. Immerhin habe der Kläger die Sprachprüfung nach dem vorgelegten Zertifikat nicht nur knapp, sondern mit „gut“ bestanden, nämlich mit 86 von 100 Punkten. Außerdem seien die Verzögerungen im Visumverfahren maßgeblich auf die beteiligten deutschen Behörden zurückzuführen, so dass ohnehin nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger eine erneute Sprachprüfung ablegen solle.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Auswärtige Amt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen, soweit eine erneut durchzuführende Sicherheitsabfrage keine der Visumerteilung entgegenstehenden Erkenntnisse ergibt. Einen ebenfalls gestellten Parallelantrag der deutschen Ehefrau des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht dagegen zurück, weil ein solcher eigener Anspruch einer in Deutschland lebenden Familienangehörigen auf Erteilung des Visums an den Angehörigen, der den Zuzug im Wege der Familienzusammenführung erstrebe, weder aus dem Aufenthaltsgesetz noch aus der Familienzusammenführungsrichtlinie folge noch sich unmittelbar aus Art. 6 GG ergebe.


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