Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Asylantragsteller ist nach der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kein „Asylbewerber“ im Sinne von § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mehr, meint das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Beschluss vom 21. Juli 2025 (Az. 3 K 3534/25), selbst wenn das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte. Zwar treffe es zu, dass der wenig trennscharfe Begriff des Asylbewerbers dahin verstanden werden könne, dass auch im Falle der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, aber noch vor dem endgültigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, noch eine „Bewerbung um das Asylrecht“ vorliege, jedoch habe der Gesetzgeber im Rahmen des § 60c AufenthG erkennbar zwischen Ausländern unterscheiden wollen, die bereits als Asylbewerber eine Ausbildung aufgenommen hätten (§ 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG), und Ausländern, bei denen dies erst während des Besitzes einer Duldung der Fall sei (§ 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Eine Duldungserteilung als Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung komme grundsätzlich erst ab der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in Betracht, sodass solche Fälle (nur) von § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst werden sollten.
Zwingend ist diese eher restriktive Auslegung nicht, aber immerhin ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass der Begriff des Asylbewerbers in § 60c AufenthG „wenig trennscharf“ ist. Mit der Einführung der Vorschrift 2019 wollte der Gesetzgeber „wesentliche Voraussetzungen der Ausbildungsduldung gesetzlich konkretisier[en], um eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen“ (BT-Drs. 19/8286, S. 1). Das hat offenbar nur so eingeschränkt funktioniert.
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