Keine realistische Rückkehrperspektive für Italien

In seinem Urteil vom 7. Juli 2022 (Az. A 4 S 3696/21) setzt sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim ausführlich mit der Situation von in Italien schutzberechtigten Ausländern auseinander und überträgt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer realistischen Rückkehrperspektive bei Prüfung der einem Ausländer bei Abschiebung in den Herkunftsstaat drohenden Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Urteil vom 04. Juli 2019, Az. 1 C 45.18) auf EU-Drittstaatenfälle. Danach sei auch für Überstellungen innerhalb der EU für die Prognose der bei einer Überstellung drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband zurückkehre, was auch dann gelte, wenn einzelnen Familienmitgliedern in Deutschland bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden sei. Der VGH Mannheim beschäftigt sich in diesem Urteil außerdem ausführlich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nämlich dem Tarakhel-Urteil vom 4. November 2014 (Az. 29217/12) sowie, in Auseinandersetzung damit, den Urteilen vom 18. März 2021 (M.T. gg. die Niederlande, Az. 46595/19) und vom 20. April 2021 (A.B. gg. Finnland, Az. 41100/19).

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ISSN 2943-2871