Die Dublin-III-Verordnung und insbesondere ihr Art. 27 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung vorzusehen, die aufgrund der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung erlassen wurde, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. April 2024 (Rs. C-359/22). Eine Möglichkeit, diese Ermessensentscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung anzufechten, beruhe vielmehr alleine auf nationalem Recht. Auch Art. 47 GRCh sei auf eine solche Situation nicht anwendbar, so dass diese Bestimmung einen Mitgliedstaat erst recht nicht daran hindere, unter diesen Umständen eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, bevor über ein Ersuchen auf Ausübung des Ermessens oder über einen Rechtsbehelf entschieden wurde. Der Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die nach Erlass der Überstellungsentscheidung ergangene Entscheidung eines Mitgliedstaats, nicht von der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, sei dementsprechend für den Ablauf einer Dublin-Überstellungsfrist ebenso nicht relevant.
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