Hat das Beschwerdegericht nach Erledigung einer Haftsache festgestellt, dass die Haftanordnung die Rechte des betroffenen Ausländers verletzt habe, ist gegen diese Entscheidung keine Rechtsbeschwerde zulässig, sofern das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 9/21). Eine solche Feststellungsentscheidung des Beschwerdegerichts werde nicht von § 70 Abs. 3 FamFG erfasst, so der BGH, so dass es bei der allgemeinen Regel aus § 70 Abs. 1 FamFG bleibe.
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