Das Verwaltungsgericht Berlin ruft in seinem Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 4 K 199/23 V) in Erinnerung, dass es im Aufenthaltsrecht keine rechtsfreien Räume gibt. Auch der Beurteilungsspielraum, der dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat nach § 22 Satz 2 AufenthG zustehe, wonach eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, wenn das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme eines Ausländers erklärt habe, sei gerichtlich grundsätzlich überprüfbar. In dem Verfahren ging es um afghanische Ortskräfte, die erfolglos die Aufnahme in Deutschland beantragt hatten. Die Ausführungen des Ministeriums, dass Entscheidungen in diesem Bereich gerichtlich nicht überprüft werden könnten, da es sich hierbei um autonome Ausübung staatlicher Souveränität handele, hielt das Verwaltungsgericht für nicht besonders überzeugend. Nach allgemeinen Grundsätzen sei die Ausübung eines Beurteilungsspielraums jedenfalls dann auf eine Verletzung des Willkürverbots überprüfbar, wenn eine staatliche Stelle wie hier beim Ortskräfteverfahren die einzelnen Aufnahmen auf der Grundlage einer abgestimmten und abstrakten Kriterien folgenden Verwaltungspraxis zusage. In der Sache hatte die Klage allerdings keinen Erfolg.
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