Erfolgt ein Hinweis auf Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen erst im Beschwerdeverfahren, und erst, nachdem der Betroffene rücküberstellt oder sonst abgeschoben wurde, so braucht das Beschwerdegericht einem solchen Hinweis nicht weiter nachzugehen, so der BGH in seinem Beschluss vom 22. März 2022 (Az. XIII ZB 17/20).
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