Vor der erstinstanzlichen Entscheidung über einen Asylantrag darf keine Rückkehrentscheidung ergehen, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2023 (Rs. C-257/22), und zwar unabhängig davon, auf welchen Aufenthaltszeitraum in der Rückkehrentscheidung Bezug genommen wird. Dies folge aus Art. 9 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU, die ein Bleiberecht während des erstinstanzlichen Asylverfahrens vermittele.
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