Das Oberverwaltungsgericht Münster musste in seinem Beschluss vom 30.6.2021 (Az. 1 A 1623/20.A) ausführen, dass bei Prüfung eines Abschiebungsverbots nicht auf eine Tätigkeit für eine terroristische Vereinigung als potentielle Erwerbsmöglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums abzustellen sei und dass diese Frage auch keine grundsätzliche Bedeutung habe. Man fragt sich ja gelegentlich schon, mit welchen vermeintlich bedeutsamen Fragen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen angegriffen werden.
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