Das Verwaltungsgericht Schleswig hält in seinem Beschluss vom 17. Mai 2024 (Az. 15 A 193/22) nichts von der Argumentation des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass im Gazastreifen derzeit eine vorübergehend ungewisse Lage im Sinne von § 24 Abs. 5 AsylG bestehe, so dass das Bundesamt seine Entscheidung über einen Asylantrag aufschieben könne. Abgesehen davon, so das Gericht, dass es die Einschätzung des Bundesamts zur Volatilität der Lage im Gazastreifen nicht teile, hindere § 24 Abs. 5 AsylG Gerichte ohnehin nicht daran, eine Sachentscheidung zu treffen und das Bundesamt zur Gewährung internationalen Schutzes zu verpflichten. Die gegenwärtige Lage im Gazastreifen überschreite die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, so dass subsidiärer Schutz zu zuzuerkennen sei (andere Verwaltungsgerichte sehen das übrigens ähnlich, siehe etwa HRRF-Newsletter Nr. 139).
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