Eine die Anwendung von § 24 Abs. 5 AsylG und damit einen Entscheidungsaufschub für Asylanträge rechtfertigende „vorübergehende ungewisse Lage“ besteht in Syrien jedenfalls im September 2025 nicht mehr, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 10. September 2025 (Az. 17 K 10322/24.A). Die neue syrische Regierung sei stabil an der Macht und übe die Kontrolle über weite Teile des Landes aus; staatliche Strukturen seien wiederaufgebaut und weiter verfestigt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werde darum dazu verpflichtet, den Asylantrag des Klägers zu bescheiden.
Das 17. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte bei der Formulierung ihres Urteils offenbar denkbar schlechte Laune: Wenn das Bundesamt über Widerrufsverfahren für syrische Schutzberechtigte entscheiden könne, dann sei nicht ersichtlich, warum das im konkreten Verfahren (in dem eine Anerkennung im Raum stand) nicht auch gelten solle (Rn. 42). Außerdem halte die Kammer für die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen das Bundesamt (§ 172 VwGO) nicht mehr an ihrer früheren Rechtsprechung fest, dass dem Bundesamt vor der Festsetzung eine Entscheidungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zuzubilligen sei (Rn. 56).
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