Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in seinem Beschluss vom 13. September 2021 (Az. 3 B 295/21) die Voraussetzungen einer Verfahrensduldung bei Anträgen auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a Abs. 2 AufenthG und § 25b AufenthG erläutert. Eine solche Duldung scheide zwar grundsätzlich aus, sofern keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG eintrete, könne jedoch in besonderen (hier nicht vorliegenden) Konstellationen aber dennoch in Frage kommen.
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