Mit Urteilen vom 17. August 2021 (Az. 1 C 26.20 u.a.) hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Verfahren entschieden, dass aus der bloßen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung kein „Flüchtigsein“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung folge. Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertige jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung nicht die Annahme eines „Flüchtigseins“, solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Antragstellers bekannt sei und sie die objektive Möglichkeit einer Überstellung – gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs – habe.
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