(Keine) Verletzung des Rechts auf Leben nach tödlichem Schusswaffeneinsatz auf See

In seinem Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22776/18) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Tötung eines minderjährigen Schutzsuchenden nach einem Schusswaffeneinsatz beim Aufbringen eines Flüchtlingsboots durch die griechische Küstenwache im August 2015 aufgearbeitet. Griechenland habe das Recht des Getöteten auf Leben (Art. 2 EMRK) verletzt, weil der Einsatz der Küstenwache nicht sorgfältig geplant worden und die Küstenwache nicht gut vorbereitet gewesen sei. Der Schusswaffengebrauch als solcher habe Art. 2 EMRK dagegen nicht verletzt, so die Mehrheit der Richterinnen und Richter, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass er über das „absolut Notwendige“ hinausgegangen und somit unnötig übermäßige Gewalt angewandt worden sei. Das wiederum kritisiert Richter Hüseynov in einem Sondervotum und schlägt eine Beweislastumkehr vor, wonach von einer Verletzung des Rechts auf Leben ausgegangen werden müsse, sofern nicht nachgewiesen werden könne, dass die angewandte tödliche Gewalt absolut notwendig gewesen sei. Dies müsse insbesondere in Fällen wie im entschiedenen Verfahren gelten, in denen die innerstaatliche Untersuchung der Anwendung tödlicher Gewalt mit schweren Mängeln behaftet gewesen sei.

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ISSN 2943-2871