Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2021 (Az. 39126/18, E.H. gg. Frankreich) keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung eines Westsahara-Aktivisten aus Frankreich nach Marokko festgestellt. Der Beschwerdeführer habe drohende Menschenrechtsverletzungen nur unzureichend und pauschal dargelegt.
Schreibe einen Kommentar