Einem Ausländer kann nicht entgegengehalten werden, dass er keine zumutbaren Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht im Sinne von § 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgenommen hat, wenn solche Handlungen von vornherein keinen Erfolg haben können, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 13. August 2024 (Az. OVG 3 S 22/24). Das sei etwa der Fall, wenn ein Passersatzpapier von einer Auslandsvertretung in Deutschland ausschließlich bei Vorlage einer Flugbuchung ausgestellt werde, weil betroffene Ausländer nicht zur Buchung eines Flugs verpflichtet seien.
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