Das Verwaltungsgericht Köln geht in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2024 (Az. 27 L 2017/24.A) ausführlich auf die Voraussetzungen ein, unter denen gemäß § 71 Abs. 5 AsylG von einer „missbräuchlichen“ Folgeantragstellung auszugehen ist. Es sei nicht ausreichend, dass ein Folgeantrag kurz vor einer bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde, vielmehr müsse er „nur“ aus missbräuchlichen Gründen gestellt werden. Eine solche missbräuchliche Antragstellung setze voraus, dass der Antrag gerade zu dem Zweck gestellt werde, die Abschiebung zu verzögern oder zu behindern, was eine subjektive Komponente beinhalte, nämlich eine Missbrauchsabsicht, die nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen sei. Die Annahme einer solchen Absicht sei jedenfalls regelmäßig dann auszuschließen, wenn ein Antrag zwar spät gestellt werde, der Antragsteller aber davon ausgehe, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Entscheidung über den Folgeantrag ggf. unter dessen Priorisierung noch rechtzeitig vor einer bevorstehenden Abschiebung möglich sei.
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