Das Verwaltungsgericht Schleswig hält in seinem Beschluss vom 12. März 2024 (Az. 11 B 20/24) nichts von einer gegenüber einem Ausländer erlassenen zeitlich unbefristeten Anordnung gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG, wonach der Ausländer sich zu bestimmten Tageszeiten in seiner Wohnung aufzuhalten bzw. seine Abwesenheit rechtzeitig anzuzeigen hat. Eine solche zeitlich unbefristete Verpflichtung stehe erkennbar außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck einer Dublin-Überstellung. Zwar sei die Anordnung durch die Ausreise aus dem Bundesgebiet auflösend bedingt, allerdings würde die Anordnung unendlich fortbestehen, wenn der Antragsteller nicht überstellt werde oder freiwillig ausreise, selbst dann, wenn eine Überstellung gar nicht mehr möglich sei, etwa, weil die Überstellungsfrist verstrichen sei. Soweit dagegen vorgetragen worden sei, dass eine Begrenzung auf die grundsätzlich sechs Monate betragende Überstellungsfrist im Vorwege nicht möglich sei, weil sich die Überstellungsfrist im Einzelfall verlängern könnte, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei noch gar nicht absehbar, ob sich die Überstellungsfrist verlängern würde und es wäre ohne weiteres möglich, die Anordnung zunächst zu befristen und später zu verlängern, sollte sich die Überstellungsfrist verlängern. Die Anordnung sei darüber hinaus vermutlich auch zu unbestimmt, weil sie dem Ausländer aufgebe, seine geplante Abwesenheit täglich bis 12 Uhr mitzuteilen. Hier fehle eine Regelung für den Fall, dass dem Ausländer eine Anzeige bis 12 Uhr nicht möglich sei, weil er sich z.B. erst später entscheide, weil er die geforderten Daten nicht lückenlos angeben könne oder weil die Behörde an dem betreffenden Tag geschlossen und telefonisch nicht erreichbar sei und dem Antragsteller keine anderen Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.
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