Keine Zulassung der Berufung trotz Machtübernahme der Taliban in Afghanistan

Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 23. August 2021 (Az. 9 LA 143/20) festgehalten, dass trotz der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan eine asylrechtliche Berufung aus rechtlichen Gründen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei. Bei der Entscheidung über diesen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG seien entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur zu berücksichtigen, sofern diese Änderungen innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG hinreichend dargelegt würden; nach Ablauf der Antragsfrist könne ein innerhalb der Antragsfrist hinreichend dargelegter Zulassungsgrund noch ergänzt werden, neue Zulassungsgründe könnten aber nicht berücksichtigt werden, sondern müssten in einem Folgeverfahren nach § 71 AsylG geltend gemacht werden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Neueste Newsletter

  • Fortdauernde Flucht

    Ein allgemeiner Erfahrungssatz besagt, dass man zu jeder migrationsrechtlichen Frage Entscheidungen von mindestens zwei Gerichten finden kann, in denen zu dieser Frage gegensätzliche Rechtsauffassungen vertreten werden. Das Verwaltungsgericht Berlin probiert in dieser Woche aus, ob man das nicht auch innerhalb des Gerichts hinkriegt: Die 37. Kammer…

    Weiterlesen..

  • Contra mundum

    Es geht in dieser Woche um die vom französischen Asylgerichtshof angenommene Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gazastreifen, um Gefahren in der Zentral- und Westukraine, die das Verwaltungsgericht Berlin für nicht beachtlich hält, und um mögliche Kampfeinsätze in der Ukraine als Gefahr für russische Wehrpflichtige, über die sich…

    Weiterlesen..

  • Schwierige Verhältnisse

    Die Rechtsprechung im Asyl- und Migrationsrecht wird gefühlt auch jede Woche politischer. Das liegt wohl weniger an den Gerichten als vielmehr an der neuen Bundesregierung, die mit juristisch zweifelhaftem Aktionismus aufwartet und aufwarten lässt. In dieser Woche geht es dementsprechend um Zurückweisungen, die vielleicht gar keine…

    Weiterlesen..

  • Fiktiver Aufenthalt

    Was tut die italienische Regierung mit einem leerstehenden Migrationszentrum in Albanien, in dem sie keine Schutzsuchenden unterbringen (d.h. inhaftieren) kann, weil die italienischen Gerichte Einwände haben? Sie widmet das Zentrum einfach in eine Abschiebungshaftanstalt um. Ärgerlich nur aus Sicht der Regierung, dass die italienischen Gerichte schon…

    Weiterlesen..

  • Restriktivere Handhabung

    Mal wieder eine Dublin-Woche im HRRF-Newsletter, in der darum geht, ob die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils einem neuen Dublin-Bescheid im Wege steht (ja), ob Dublin-Überstellungsfristen durch gerichtlichen Eilrechtsschutz unterbrochen werden (man ist sich nicht einig) und ob Schutzberechtigten in Griechenland Menschenrechtsverletzungen drohen (man ist sich ebenfalls…

    Weiterlesen..

ISSN 2943-2871