Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 23. August 2021 (Az. 9 LA 143/20) festgehalten, dass trotz der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan eine asylrechtliche Berufung aus rechtlichen Gründen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei. Bei der Entscheidung über diesen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG seien entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur zu berücksichtigen, sofern diese Änderungen innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG hinreichend dargelegt würden; nach Ablauf der Antragsfrist könne ein innerhalb der Antragsfrist hinreichend dargelegter Zulassungsgrund noch ergänzt werden, neue Zulassungsgründe könnten aber nicht berücksichtigt werden, sondern müssten in einem Folgeverfahren nach § 71 AsylG geltend gemacht werden.
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