Mit Beschluss vom 3. August 2021 (Az. 1 B 36.21) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der bloße Einwand, das Berufungsgericht habe vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Maßstäbe nicht berücksichtigt, nicht zur Zulassung der Revision im Asylverfahren führe. Weder der Vortrag, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt tatsächlich oder rechtlich falsch gewürdigt, noch der Einwand, das Berufungsgericht sei von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs abgewichen, sei nach § 132 VwGO für die Zulassung der Revision erheblich.
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