Die asylgerichtliche Zuständigkeitskonzentration in Baden-Württemberg gemäß § 30b der Zuständigkeitsverordnung Justiz (ZuVOJu) ist nicht auf Kläger mit mehreren Staatsangehörigkeiten anwendbar, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2025 (Az. A 11 S 1568/25). Die Zuständigkeitsverordnung verwende den Begriff „Herkunftsstaat“ im Wortlaut der Norm im Singular, was nahelege, dass die Zuständigkeitskonzentration für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz den Fall nicht umfasse, in dem der Rechtsschutzsuchende über mehrere Staatsangehörigkeiten verfüge, die zur Relevanz mehrerer Herkunftsstaaten führe. Mit der Zuständigkeitskonzentration in § 30b ZuVOJu habe der Verordnungsgeber erkennbar die Intention verfolgt, Verfahren aufgrund einer Spezialisierung der Verwaltungsgerichte auf bestimmte Herkunftsstaaten zügig und effektiv zu führen. Bei Mehrstaatern seien aber asylrechtliche Streitigkeiten sehr häufig durch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit Blick auf die Staatsangehörigkeit(en) geprägt, was der mit der Konzentration der Zuständigkeit gerade intendierten Beschleunigung von Asylverfahren deutlich zuwiderlaufen würde.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur die Rechtslage in Baden-Württemberg (§ 30b ZuVOJu), ist aber vermutlich auf die (zahlreichen) anderen Bundesländer übertragbar, in denen asylgerichtliche Zuständigkeiten ebenso konzentriert wurden.


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