Der auch in Hinblick auf die unendlichen Feinheiten des Zustellungsrechts im Asylverfahren und die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung unbedingt lesenswerte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 4. Oktober 2022 (Az. 15 ZB 22.30627) nimmt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an, und lässt die Berufung dementsprechend gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines Verfahrensmangels zu, weil das erstinstanzlich mit dem Verfahren befasste Verwaltungsgericht fehlerhaft von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen sei. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichteinhaltung der Klagefrist beruhe auf einem unzutreffenden, nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt, die tatsächlich vorgenommene Art und Weise der Zustellung des behördlichen Bescheids durch schlichte Einlegung der Post in den Briefkasten unter bestätigender Unterschrift durch den Zusteller entspreche keiner der in § 4 VwZG vorgesehenen Alternativen der Zustellung in Form eines Einschreibens „durch Übergabe“ oder „mit Rückschein“. Nebenrollen spielen die Corona-Pandemie und eine krankheitsbedingte Abwesenheit der angestellten Rechtsanwaltsfachgehilfinnen.
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