Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr in Betracht kommt, sobald die Referenzperson volljährig geworden ist, steht der in § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG angeordneten Aussetzung der Entscheidung über den Familiennachzug, die ab der Einleitung eines Widerrufs- und Rücknahmeverfahrens nach § 73b AsylG gilt, nicht entgegen, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 2. August 2024 (Az. OVG 3 S 45/24). Es sei nicht zu erkennen, dass § 79 Abs. 3 AufenthG mit grund- oder menschenrechtlichen Gewährleistungen unvereinbar wäre, außerdem könne besonderen familiären Belangen im Rahmen einer Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden.
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