Kosten für die Beauftragung einer Rechtsanwältin im Herkunftsland des Asylklägers zur Beschaffung von Dokumenten sowie für die Übersetzung von nicht in deutscher Sprache abgefassten Dokumenten sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 31. Juli 2023 (Az. 26 K 424/20.A), in dem es diese Voraussetzungen für das entschiedene Verfahren bejaht hat. Die Beauftragung einer Rechtsanwältin in der Türkei sei notwendig gewesen, um amtliche Dokumente aus Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu beschaffen, die auf anderem Weg nicht zu erlangen gewesen wären. Die Relevanz der Unterlagen für die Begründung der Klage sei dadurch bestätigt worden, dass das Gericht das stattgebende Urteil entscheidend unter Bezugnahme auf diese Dokumente begründet habe.
Ein Kläger dürfe die Vorlage einer Übersetzung von in einer anderen Sprache abgefassten Dokumenten, auf die er seine Klage maßgeblich stütze, außerdem regelmäßig für erforderlich halten, da er auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ansonsten das Risiko eingehe, dass die Dokumente wegen der deutschen Gerichtssprache unbeachtet blieben. Die Übersetzung durch „Laienübersetzer“ aus dem Umfeld des Klägers wäre demgegenüber nicht geeignet gewesen, um das Gericht zuverlässig und präzise über den Inhalt der Dokumente zu informieren, weil die Übersetzung die Gewähr dafür bieten müsse, dass sie im Detail mit dem Original übereinstimme, damit eine Entscheidung des Gerichts darauf gestützt werden könne.
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