In seinem Urteil vom 29. Februar 2024 (Az. B 8 AY 3/23 R), über den es in einem Terminbericht und in einer Pressemitteilung berichtet, hat das Bundessozialgericht die Revision des Landkreises Hildesheim gegen die Verurteilung zur Übernahme der Kosten für eine vierwöchige stationäre psychiatrische Behandlung eines Schutzsuchenden zurückgewiesen. Der Kläger hatte sich nach einem Suizidversuch seines Mitbewohners im gemeinsamen Zimmer der Flüchtlingsunterkunft in einem Zentrum für traumatisierte Flüchtlinge vorgestellt, an einer ambulanten Stabilisierungsgruppe aber nicht teilgenommen, nachdem der beklagte Landkreis seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten dorthin abgelehnt hatte.
Die Würdigung des Landessozialgerichts, dass die stationäre Behandlung des Klägers wegen des Verdachts auf eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung als Notfall notwendig gewesen sei, um den Eintritt eines kritischen Stadiums der Erkrankung zu verhindern und eine Eigengefährdung auszuschließen, sei nicht zu beanstanden, meinte das Bundessozialgericht. „Akut“ im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylbLG könne auch die Verschlimmerung einer bestehenden, gegebenenfalls chronischen Erkrankung sein, wenn die Behandlung wie hier aus medizinischen Gründen unaufschiebbar sei. Die Behandlung sei auch bei einem perspektivisch nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich gewesen und habe in dieser Zeit des Aufenthalts auch abgeschlossen werden können. Nichts anderes hätte gegolten, wenn die Therapie zwar dauerhaft erforderlich gewesen, aber zur Abwendung einer unumkehrbaren oder akuten Verschlechterung in der Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet notwendig geblieben wäre.
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