In zwei Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. 2 K 166/23 und 2 K 302/23) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass das Auswärtige Amt jedermann auf Antrag Zugang zu ungeschwärzten Fassungen seiner Lageberichte zu Nigeria und zum Iran gewähren muss. Ein solches Recht ergebe sich aus § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG). Soweit das Auswärtige Amt argumentiert habe, dass die Lageberichte Aussagen enthielten, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben könne, sei das nicht stichhaltig, weil die Lageberichte in Gerichtsverfahren keinen Verwendungsbeschränkungen unterlägen, Verwaltungsgerichte frei aus ihnen zitieren könnten und Beteiligte an asylgerichtlichen Verfahren schon über ihr Akteneinsichtsrecht Kenntnis von den ungeschwärzten Lageberichten erhalten könnten. An dieser Einschätzung ändere auch die Einstufung der Lageberichte als „Verschlusssache“ nichts: Einer Behörde stehe es nicht zu, durch Erklärung, dass ein an das Gericht gerichteter Schriftsatz als Verschlusssache einzustufen sei, die dem Gericht in Ausübung seiner Rechtsprechungsgewalt zustehende Verfügungsbefugnis über den Schriftsatz zu verkürzen.
Die Klagen wurden von Pro Asyl und FragDenStaat unterstützt; in einem Interview erläutern Rechtsanwältin Hannah Vos und Rechtsanwalt Andreas Eibelshäuser, wie es zu den Urteilen gekommen ist, welche Bedeutung sie haben und warum die Verfahren noch nicht beendet sind, sondern derzeit noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg liegen.
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