Das Bundessozialgericht hat am 26. Juli 2024 in zwei Verfahren (Az. B 8 AY 6/23 R und B 8 AY 7/23 R) über die Auslegung von § 1a Abs. 7 AsylbLG entschieden, wonach Leistungen an Schutzsuchende nur noch sehr eingeschränkt gewährt werden, wenn ihre Asylanträge in Deutschland wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats als unzulässig abgelehnt wurden.
Anders als das vorinstanzlich mit den beiden Verfahren befasste Bayerische Landessozialgericht geht das Bundessozialgericht davon aus, dass § 1a Abs. 7 AsylbLG keinen Sanktionscharakter hat, so dass der Tatbestand der Vorschrift nicht um das ungeschriebene Merkmal des Vorliegens einer wissentlichen Pflichtverletzung ergänzt werden muss. Stattdessen soll der Zweck der in der Vorschrift vorgesehenen Einschränkung des Leistungsniveaus in der unmittelbar bevorstehenden Überstellung in einen anderen Dublin-Staat liegen. Daraus folgt dann, dass eine Leistungseinschränkung auf Grundlage von § 1a Abs. 7 AsylbLG jedenfalls mit Ablauf der Überstellungsfrist wieder aufgehoben werden muss (Verfahren B 8 AY 7/23 R).
Außerdem hat das Bundessozialgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Regelung wie § 1a Abs. 7 AsylbLG mit dem durch Art. 17 EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vorgeschriebenen Mindestniveau für die Gewährung von Leistungen an Schutzsuchende vereinbar ist, wonach die Leistungen einem „angemessenen Lebensstandard“ entsprechen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, fragt das Bundessozialgericht außerdem danach, ob ein in Deutschland gestellter Asylantrag bei Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats als Folgeantrag im Sinne von Art. 20 EU-Aufnahmerichtlinie angesehen werden kann und ob Art. 20 EU-Aufnahmerichtlinie dann Einschränkungen erlaubt, wie sie in § 1a Abs. 7 AsylbLG vorgesehen sind (Verfahren B 8 AY 6/23 R).
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