GEAS-Reform 2024

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Mai 2024 wird den Flüchtlingsschutz in Deutschland und Europa verändern, zumindest in unzähligen Details, vermutlich aber jedenfalls auf einer faktischen Ebene auch im Grundsätzlichen.

Die GEAS-Reform soll im Juni 2026 in Kraft treten, so dass es langsam an der Zeit ist, sich mit ihr zu beschäftigen. Dieser Artikel sammelt Online-Quellen und Updates zur GEAS-Reform, die für die tägliche Arbeit mit der Reform und mit den Rechtstexten wichtig sind.

1. Beschlossene EU-Rechtsakte

Die folgenden EU-Rechtsakte sind bereits beschlossen und Teil der GEAS-Reform. Alle diese EU-Rechtsakte (mit Ausnahme der EUAA-Verordnung und der AMM-Durchführungsverordnung) gibt es auch als praktische gedruckte HRRF-Textausgabe zur GEAS-Reform 2024.

Was übrigens das Thema der „korrekten“ Bezeichnung dieser EU-Rechtsakte betrifft, da gibt es keine Einigkeit: Offiziell sind nur die langen Titel der Rechtsakte, während alle Kurztitel und Abkürzungen vermutlich für längere Zeit nicht sonderlich einheitlich verwendet werden dürften. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Entscheiderbrief 10/2025 erklärt, wie Kurztitel und Abkürzungen dort gehandhabt werden sollen.

2. Räumlicher Geltungsbereich der GEAS-Reform

Der räumliche Geltungsbereich der neuen EU-Rechtsakte ist schwieriger zu ermitteln, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Das liegt daran, dass von den 27 EU-Mitgliedstaaten Dänemark und Irland Sonderrollen einnehmen und dass einige der Rechtsakte außerdem auch in den vier EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • In den 25 EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland gelten alle Rechtsakte der GEAS-Reform.
  • Irland hat gemäß Protokoll 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union ein Wahlrecht, ob es sich an der Umsetzung der Rechtsakte beteiligen will oder nicht. Bislang hat es für sechs Rechtsakte erklärt, sich beteiligen zu wollen, nämlich für die Qualifikationsverordnung, die Asylverfahrensverordnung, die AMM-Verordnung, die Eurodac-Verordnung, die Krisenverordnung und die Aufnahmerichtlinie, siehe die folgenden Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2024: Beschluss (EU) 2024/2087, Beschluss (EU) 2024/2088, Beschluss (EU) 2024/2089, Beschluss (EU) 2024/2092, Beschluss (EU) 2024/2099 sowie Beschluss (EU) 2024/2100.
  • Dänemark hat gemäß Protokoll 22 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union ebenfalls ein Wahlrecht, ob es sich an der Umsetzung der Rechtsakte beteiligen will oder nicht, siehe die dänischen Parlamentsbeschlüsse B-207 (2023-24) vom 4. Juni 2024 sowie B-10 (2024-25) vom 7. November 2024. Es hat für fünf Rechtsakte erklärt, sich beteiligen zu wollen, nämlich für Teile der AMM-Verordnung (nämlich für die „Dublin-Teile“ III, V und VII der Verordnung, siehe Ziffer 1 des dänischen Parlamentsbeschlusses vom 4. Juni 2024) und der Krisen-Verordnung (nämlich für die Artikel 12 und 13 sowie Artikel 1 bis 6, soweit sie sich auf die Ausnahmen in den Artikeln 12 und 13 beziehen, siehe Ziffer 2 des dänischen Parlamentsbeschlusses vom 4. Juni 2024), für die Screeningverordnung, die Eurodac-Verordnung und die Grenzrückführungsverordnung.
  • Die vier EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz beteiligen sich auf Grundlage des jeweiligen Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens (Island, Norwegen, Schweiz) bzw. des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls (Liechtenstein) an der Umsetzung von Teilen der AMM-Verordnung und der Krisen-Verordnung sowie an der Umsetzung der Screeningverordnung, der Eurodac-Verordnung und der Grenzrückführungsverordnung. Ihre Rolle wird damit der Rolle Dänemarks entsprechen.

3. Inkrafttreten der GEAS-Reform

Während die europäischen Rechtsakte (mit Ausnahme der EUAA-Verordnung, die bereits seit Ende Dezember 2023 gilt) durchgehend bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft getreten sind, d.h. am 11. Juni 2024, beginnt ihre tatsächliche Geltung erst später, nämlich im Allgemeinen am 12. Juni 2026. Soweit einzelne Rechtsakte der GEAS-Reform ursprünglich ein anderes Datum für den Beginn ihrer Geltung angaben, hat es sich dabei offenbar um Redaktionsversehen gehandelt und wurde dies mittlerweile berichtigt. Die einzige (verbleibende) Ausnahme ist die Resettlementverordnung, die bereits seit ihrem Inkrafttreten anwenbar ist, was allerdings keine größeren praktischen Folgen hat.

Es gibt einige Übergangsbestimmungen, die den Übergang vom alten zum neuen europäischen Recht vereinfachen sollen, die zum Teil aber auch unklar formuliert sind:

  • Die AMM-Verordnung gilt für Asylanträge, die „nach“ dem 12. Juni 2026 registriert werden (Art. 84 Abs. 1 AMM-Verordnung), während die alte Dublin-III-Verordnung für Asylanträge gelten soll, die „vor“ dem 12. Juni 2026 registriert werden (Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung), so dass nicht klar ist, welche Regelung auf Asylanträge anwendbar ist, die genau am 12. Juni 2026 registriert werden.
  • Die Asylverfahrens-VO gilt gemäß ihrem Art. 79 Abs. 3 für Asylverfahren und Widerrufsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 eingeleitet wurden, während für vor diesem Stichtag eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss der Verfahrens nur die alte Asylverfahrens-RL gilt.

4. Entwürfe für weitere EU-Rechtsakte

Nach der Reform ist vor der Reform. Die folgenden EU-Rechtsakte werden derzeit vorbereitet und werden die GEAS-Reform ergänzen (sofern sie denn verabschiedet werden).

5. Umsetzung der GEAS-Reform in der EU

Die Europäische Kommission hat einen gemeinsamen Durchführungsplan für die GEAS-Reform vorbereitet:

Im November 2025 hat die Europäische Kommission den ersten jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht gemäß Art. 9 AMM-VO verabschiedet:

Der in Art. 57 Abs. 1 AMM-VO vorgesehene Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools wurde für das Jahr 2026 am 19. Dezember 2025 verabschiedet:

Am 29. Januar 2026 hat die Europäische Kommission die erste „fünfjährige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement“ vorgestellt (COM (2026) 45 fin.), die auf Grundlage von Art. 8 AMM-Verordnung erarbeitet wurde, eine Pressemitteilung der Kommission gibt es dazu auch.

6. Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland

Obwohl die meisten EU-Rechtsakte der GEAS-Reform in Form europäischer Verordnungen verabschiedet wurden, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und keiner nationalen Umsetzung bedürfen, ist natürlich dennoch eine Art von Umsetzung erforderlich, und sei es nur, um die europäischen Regelungen mit den nationalen Behördenstrukturen in Übereinstimmung zu bringen.

Die Umsetzung der GEAS-Reform in zwei getrennten Gesetzgebungsvorhaben hat ihre Ursache übrigens darin, dass die in den Gesetzgebungsvorhaben vorgeschlagenen Änderungen im Bundesrat überwiegend nicht zustimmungsbedürftig sind (GEAS-Anpassungsgesetz), teilweise aber eben schon (GEAS-Anpassungsfolgegesetz), und die Bundesregierung die Mitwirkung (und das Veto-Recht) des Bundesrats offensichtlich auf ein Minimum beschränken wollte.

Sobald die beiden deutschen Umsetzungsgesetze verabschiedet sind, was vermutlich im November 2025 passieren wird, wird es die HRRF-Textausgabe Deutsches Migrationsrecht wieder als gedruckte Ausgabe geben, aktualisiert und mit allen Änderungen, die sich aus der GEAS-Reform ergeben. Wie das genau aussehen wird, habe ich in einem Blog-Beitrag aufgeschrieben.

ISSN 2943-2871