Um die (hier fehlende) Einheit der Rechtsordnung ging es letztlich auch in dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof Kassel mit seinem Beschluss vom 3. November 2023 (Az. 3 B 745/23) entschieden hat und in dem es um die Maßgeblichkeit subjektiver Absichten bei einer Einreise mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats ging. Der visafreie Kurzaufenthalt für Inhaber solcher Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats hänge gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 15 AufenthV und Art. 21 Abs. 1 SDÜ davon ab, welche Absichten der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland habe. Beabsichtige er bereits zu diesem Zeitpunkt einen Daueraufenthalt, sei der Aufenthalt nicht rechtmäßig, weil Art. 6 Schengener Grenzkodex auf einen „geplanten“ Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen abstelle. Wenn der Bundesgerichtshof für das Vorliegen eines unerlaubten Aufenthalts gerade nicht auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck abstelle, sondern ausschließlich auf objektive Kriterien (siehe zuletzt etwa Beschluss vom 24. März 2021, Az. 3 StR 22/21), dann gelte das ausschließlich für das Strafrecht, in dem andere Auslegungsmaßstäbe Anwendung fänden als bei einer „originär und ausschließlich aufenthaltsrechtlich[en]“ Auslegung.
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