Eine Unterbringung als Maßregel der Besserung und Sicherung ist keine Freiheitsstrafe im Sinne von § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG und kann die Anerkennung als Flüchtling darum nicht verhindern, sagt das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 16. Februar 2024 (Az. 1 K 1417/21.KS.A). Der Begriff der Freiheitsstrafe sei „technisch“ im Sinne der §§ 38, 39 StGB zu verstehen, und wenngleich die Unterbringung nach § 63 StGB aufgrund eines Sicherungsverfahrens aus laienhafter Perspektive in ihrer faktischen Bedeutung für den Betroffenen vergleichbare Auswirkungen haben möge wie eine Freiheitsstrafe, werde sie nicht von dem Begriff der Freiheitsstrafe in § 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG umfasst. Hätte der Gesetzgeber dies aufgrund der Zielrichtung der Ausschlussnorm beabsichtigt, wäre die Ergänzung des Tatbestandes um den Zusatz „oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist“ ohne Not möglich gewesen. Solche Hilfsformulierungen seien anderen Bundesgesetzen durchaus bekannt, von einer redaktionellen Ungenauigkeit könne derweil auch nicht ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber die Art der vorausgesetzten Tat in der Entwicklungshistorie der Norm doch mehrmals angepasst habe.
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