Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Helen Okun erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.
In seiner Entscheidung vom 21. Mai 2024 (AM gg. die Schweiz, Az. CRC/C/96/D/80/2019) hat der UN-Kinderrechtsausschuss festgestellt, dass die Schweiz mehrere in der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) garantierten Rechte eines aus Afghanistan stammenden unbegleiteten Minderjährigen verletzt hat, indem sie dessen Alter ohne angemessene und gründliche Prüfung festlegte, ihn folglich als Erwachsenen einstufte und im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Überstellung nach Schweden beabsichtigte.
Der Beschwerdeführer hatte dort zuvor einen Asylantrag gestellt und war als Minderjähriger erfasst worden. 2018 reiste er in die Schweiz ein, stellte dort einen Asylantrag und legte ein entsprechendes altersdiagnostisches Gutachten aus Schweden vor. Die Schweizer Behörden erklärten ihn jedoch für volljährig, da sie seine Angaben als widersprüchlich befanden. Eine unabhängige Altersfeststellung fand nicht statt und der Beschwerdeführer wurde zu seinem Alter ohne rechtlichen Beistand angehört. Die Schweiz begründete dies mit dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin-III-Verordnung. Sie meinte, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Ermessen der Behörde steht und nur bei begründeten Zweifeln erforderlich sei.
Der Kinderrechtsausschuss stellte fest, dass die Schweiz ihre Verpflichtung verletzt habe, das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen (Art. 3 KRK) und dem Betroffenen sein Recht auf Gehör in einem fairen und kindgerechten Verfahren zu gewährleisten (Art. 12 KRK). Er bemängelte, dass die Schweizer Behörden keine umfassende Altersfeststellung durchführten, die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Schweden unbegründet ignorierten und die Beweislast vollständig dem Betroffenen auferlegten.
Er betonte, dass die Feststellung der Minderjährigkeit von grundlegender Bedeutung sei, da sie darüber entscheide, ob der Betroffene einen Anspruch auf nationalen Kinderschutz habe und im Sinne der Dublin-III-Verordnung als Kind zu behandeln sei. Bei fehlenden Identitätsdokumenten und anderen Nachweisen müssten die Vertragsstaaten eine umfassende Beurteilung der körperlichen und psychischen Entwicklung vornehmen. Diese habe durch qualifizierte (medizinische) Fachpersonen zu erfolgen und müsse zeitnah, kindgerecht, geschlechtersensibel und kulturell angemessen durchgeführt werden, sowie eine Anhörung in einer Sprache einschließen, die das Kind verstehe. Der Ausschuss betonte ferner, dass im Zweifelsfall die Vermutung der Minderjährigkeit gelten müsse und die Beweislast nicht den Betroffenen auferlegt werden dürfe, insbesondere da diese regelmäßig nicht über denselben Zugang zu Beweismitteln verfügten wie der Staat. Zudem seien Staaten verpflichtet, unbegleiteten Minderjährigen während des gesamten Verfahrens eine rechtliche Vertretung zur Seite zu stellen.
Darüber hinaus stellte der Ausschuss klar, dass die Verpflichtung der Schweiz zur Anwendung der Dublin-III-Verordnung sie nicht von ihren Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention entbinde. Sowohl bei der Anwendung nationaler Vorschriften als auch bei der Umsetzung internationaler Abkommen (hier: europarechtlicher Bestimmungen) bleibe der Vertragsstaat für Handlungen seiner Behörden verantwortlich und habe die Verpflichtungen aus der Konvention zu berücksichtigen.
1. Anforderungen an die Feststellung der Minderjährigkeit
Die Entscheidung des UN-Kinderrechtsausschusses verdeutlicht, dass die Feststellung der Minderjährigkeit eine vorgelagerte Schlüsselentscheidung ist, von der der Zugang zu spezifischen Schutzrechten und die Behandlung im Dublin-Verfahren abhängt. Dies wird auch in der deutschen Rechtsprechung betont[1]. Im Dublin-Verfahren ist die Feststellung der Minderjährigkeit zudem von besonderer Relevanz, weil gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, wenn sich keine Familienangehörigen anderweitig aufhalten, die Minderjährigkeit zur Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates führt, in dem der oder die Minderjährige den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
In Deutschland erfolgt die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen nach § 42f SGB VIII und ist relevant für die Inobhutnahme sowie im Asyl- und Dublin-Verfahren. Auch hier wird rechtlichen Vorgaben nicht immer nachgekommen, das rechtliche Vorgehen gegen eine fehlerhafte Alterseinschätzung ist schwierig und erschwert die Verwirklichung von Schutz-, Fürsorge- und Beteiligungsrechten von Minderjährigen[2].
Der Kinderrechtsausschuss stellt klar, dass eine bloß auf Plausibilitätsannahmen gestützte Einstufung den Anforderungen aus Art. 3 und Art. 12 KRK nicht genügt: Bei fehlenden oder unklaren Identitätsdokumenten ist vielmehr eine umfassende, individuelle und fachlich fundierte Altersfeststellung erforderlich. Diese muss zeitnah, kindgerecht, geschlechtersensibel und kulturell angemessen erfolgen und eine Anhörung in einer verständlichen Sprache einschließen.
Rein behördliche Einschätzungen ohne Beteiligung qualifizierter Fachpersonen sind laut Ausschuss unzureichend. Zudem darf eine Anhörung zur Altersfrage nicht ohne rechtliche Unterstützung stattfinden. Die Entscheidung schließt sich damit zugleich dem jüngsten Urteil des EGMR in der Sache F.B. gg. Belgien[3] an, in dem der EGMR auf der Grundlage von Art. 8 EMRK die Menschenrechtskonformität von Altersfeststellungen und die Verhältnismäßigkeit von körperlichen Untersuchungen angemahnt hatte.
2. Beweislast und Vermutung der Minderjährigkeit
Von zentraler Bedeutung auch für die deutsche Praxis ist die klare Ablehnung einer Beweislastübertragung auf die betroffene Person. Der Ausschuss betont zudem ausdrücklich, dass im Zweifel die Vermutung der Minderjährigkeit gelten muss. Diese Vermutungsregel muss insbesondere auch im Dublin-Kontext Beachtung finden. Eine vorschnelle Einstufung als volljährig aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ist unzulässig.
3. Verhältnis von Dublin-III-Verordnung und Kinderrechtskonvention
Die Entscheidung stellt klar, dass die Anwendung der Dublin-Verordnung die Vertragsstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention entbindet. Auch bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben bleibt Deutschland verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.
[1] Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2024 (Az. 12 S 77/24); OVG Bremen, Beschluss vom 15. April 2024, Az. 2 B 330/23.
[2] Hierzu vertiefend, siehe Franke/Giuliani, Vertretung geflüchteter Kinder und Jugendlicher, Asylmagazin, 4-5/2025, S. 106 f. mwN.
[3] EGMR, Urteil vom 6. März 2025, F.B. gg. Belgien. Az. 47836/21.

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