Menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen und Inhaftierungen in Griechenland und Italien

Der Vollzug von Abschiebungshaft in einer griechischen Polizeistation über einen Zeitraum von 18 Monaten in den Jahren 2013 und 2014 verstößt gegen Art. 3 und Art. 5 EMRK, sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 23. November 2023 (Az. 44312/13), Mirzai u.a. gg. Griechenland. In zwei weiteren Entscheidungen vom 23. November 2023 (Az. 8386/20, M.L. gg. Griechenland und 8389/20, M.B. gg. Griechenland) hat der EGMR festgestellt, dass die Aufnahmebedingungen im Registrierungszentrum auf der griechischen Insel Samos im Jahr 2020 die Rechte zweier schwangerer Schutzsuchender aus Art. 3 EMRK verletzt haben, in einer weiteren Entscheidung vom 23. November 2023 (Az. 47287/17, A.T. u.a. gg. Italien), dass die Aufnahmebedingungen im italienischen Hotspot-Zentrum in Taranto gegen Art. 3 und Art. 5 EMRK verstoßen haben.

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ISSN 2943-2871