Der Vollzug von Abschiebungshaft in einer griechischen Polizeistation über einen Zeitraum von 18 Monaten in den Jahren 2013 und 2014 verstößt gegen Art. 3 und Art. 5 EMRK, sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 23. November 2023 (Az. 44312/13), Mirzai u.a. gg. Griechenland. In zwei weiteren Entscheidungen vom 23. November 2023 (Az. 8386/20, M.L. gg. Griechenland und 8389/20, M.B. gg. Griechenland) hat der EGMR festgestellt, dass die Aufnahmebedingungen im Registrierungszentrum auf der griechischen Insel Samos im Jahr 2020 die Rechte zweier schwangerer Schutzsuchender aus Art. 3 EMRK verletzt haben, in einer weiteren Entscheidung vom 23. November 2023 (Az. 47287/17, A.T. u.a. gg. Italien), dass die Aufnahmebedingungen im italienischen Hotspot-Zentrum in Taranto gegen Art. 3 und Art. 5 EMRK verstoßen haben.
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