Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 (Az. 9264/15, B.Ü. gg. Tschechische Republik) festgestellt, dass Tschechien das Recht eines Asylsuchenden aus Art. 3 EMRK verletzt hat, weil es den Vorwürfen des Betroffenen, während seiner Inhaftierung an einem tschechischen Flughafen misshandelt worden zu sein, nur unzureichend nachgegangen ist. Unter anderem sei der Betroffene nicht über die Ergebnisse der auf Grund seiner Vorwürfe durchgeführten Ermittlungen informiert worden und wurde ihm Einblick in die Ermittlungsunterlagen verweigert, weil dies im tschechischen Recht generell nicht vorgesehen sei. Eine solche Beschränkung des Rechts eines Betroffenen auf Zugang zu Ermittlungsunterlagen, die durch das Fehlen einschlägiger Garantien im innerstaatlichen Rechtsrahmen ermöglicht wird, sei unverhältnismäßig und entspreche nicht dem Erfordernis eines effektiven Zugangs zum Verfahren im Sinne von Art. 3 EMRK.
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